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Döllbach herbracht von weil. Georgen von Fischdorn und Annen vonRü dicken geborncn von Eberstein Oswald von Fechcnbach ihre gebüh-rende ancrcrbte Theil erkauft hat. Des alles zu Urkund haben Wir UnserSekret an diesen Brief henken lassen. Geben in Unser Stadt Fuld Donnerstagden einnndzwanzigsten Monats Junii im sechszehenhundert und siebenundfnnf-zigsten Jahre.
1662, Mai 29. Alttifüricf über dcrr» sämtlichen von Frchcntinch Eine» fünften
Theil der Elirrsteinhche» Gütern zum Schocken etr.
Wir hernach benannte Adolf Ernst, Johann Ernst und Georg Hans,rosxsctivs Vettern und Gebrüder sämtliche von Fechcnbach, Urkunden und be-kennen hicmit und in Kraft dieses für uns, unsere Erben und Erbnehmen, daßwir mit gnädigem Konsens des hochwürdigen Fürsten und Herrn HerrnJoachim, des heiligen römischen Reichs FürstcnS und Abtcns des StiftsFulda, römischer Kaiserin Erzkanzlers, durch Germanien und Gallien Urimatis,wissent- und wohlbedächtlichen eines ewigen unwiderruflichen Todskaufs verkauftund zu kaufen geben haben, verkaufen und geben zu kaufen hiermit in besterForm Rechtens, wie solches am kräftig- und beständigsten in geist- und weltlichenRechten und Gerichten beschehen kann, soll oder mag, dem hochwürdigen, wohl-cdelgebornen Herrn Johann Hartmann von Rosenbach, Domdechanten zuWürzburg, unserm hochgeehrten Herrn Vettern, dessen H. H. Hrn. Testamentarien,auch Erben und Erbnehmen nnsern Eine» Fünften Theil an den fnldischcnEbersteinischen Lehcngütcrn zum Schacken und Eckwcisbach unvcrsetzt,unbeschwert und unansprüchig männiglichen, samt allen Ein- und Zngehörungen,nichts ausgenommen, allermaßeu wir Verküufcre diesen einen fünften Theil alssürstlich fnldische Lehen bishero rühentlichen innen gehabt, genutzt und genossen,mit allen dessen Rechten und Gerechtigkeiten für und um siebentausend neun-hundert und vier Gülden gemeiner Reichswährung, den Reichsthaler zuanderthalben Gülden, und den Gülden zu sechzig Kreuzer gerechnet, welcherietzbesagter Kaufschilling uns Verkäufern von obhochwohlermeldtem Herrn Käufernwohl vergenügt und vermittelst derentwegen gepflogener Abrechnung völliglichabgetragen und würklichen entricht worden. Derentwegen mehrhochwohlermeldtenHerrn Käufern, dessen H. H. Hrn. llsstaumutarias, auch Erben und Erbnehmensolcher numnehro gänzlich vergnügten Kaufsnmmcn bestermaßen guittirende.Gereden und versprechen darauf hiemit in Kraft dieses bei unseren wohladeligenTrauen und Glauben für uns, unsere Erben und Erbnehmen, nunmehr undhinfüro sowohl wegen obberührten Verkaufs, als der zu genügen beschehenervölliger Abtragung und würklich erfolgter Satisfaktion mchrbedentcn Kanfschillingsder siebentausend neunhundert und vier Gülden kein fernen. Zu- oderAnspruch in oder außer Rechtens zu haben, noch in einigerlei Weis zu gewinnen.Allermaßen wir uns hierauf aller an obbemeldtem fünften Theil besagterfnldischer Ebersteinischen Lehcngütcrn zum Schacken und Eckweisbach ge-habter Recht und Gerechtigkeiten gänzlich- und wissentlichen begeben, mehrbesagtenfünften Thcils uns entäußert und wirklichen abgetreten, treten auch solchenhiermit cedirend ab und setzen ihn, Herrn Käufern, seine H. H. Hrn. llsstamou-kariös, Erben und Erbnehmen in dessen wahre, leere und ruhige Posscssion, Nutzund Genieß mit Begebung aller Bencficien, Exceptionen und Behelfen, so unsVerkäufern, unfern Erben und Erbnchmcn in einigerlei Weis zu gutem kommenmöchten, bcvorab lassioui« ultra ciiiuickiuiu, ckoli uiali, siiuulati cautractus, rsialitsr Postas, guaru scriptae, st guoc! gousralis rsuuutiatio uou valsat, uisispecialis prascessorit, darbet fcrners geredcnd und versprechende, da Wider allesWissen dieser nunmehr verkauft und cedirte fünfte Theil über kurz oder langvon jemands ansprüchig gemacht werden sollte, derentwegen gebührende Gcwähr-schaft und rechtliche Eviktion mit Verpfändung aller unserer Hab und Güter,soviel hierzu Vonnöthen, zu leisten nach Gcwährschaft Recht, Sitt und Gewohnheit,alles treulich ohne Gefährde. Dessen zu Urkund und steter Festhaltuug haben
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