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1637, IllNi 21. Etirrstcinischrr Lrhcnlirief ulier Schncke», Eckiurisluich rtr. von
Ihrer F. G. zu Fuld At-ten Joachim 1667 auf uorgaiigrnrn Todfall Johann
Dirtcrich^ von iiofenlmch'N.
Von Gottes Gnaden Wir Joachim Abt des Stifts Fulda, des heiligenrömischen Reichs Fürst, römischer Kaiserin Erzkanzlar, durch Germanien undGallien Lriwas, bekennen vor UnS, Unsere Nachkommen und Stift, daß vor Unskommen, der hochehrwürdig und wohledlcr, unser besonders lieber Freund undGetreuer
Johann Hartmann von Rosenbach, des hohen Stifts zu WurzburgDomdcchante, der beiden Stifter zu Hang und Wechterswinkel Propst,vor sich und in Vollmacht seiner freundlichen lieben Vettern JohannKonrad, der hohen und adligen Stifter Würzburg und Kombergvapikrilaris und Kantors und des kaiscrl. Landgerichts Herzogthumszu Franken Landrichters, Franz Christoph, angeregter hohen undadenliger Stifter Lanoniei Liaxitularis, und Franz Rudolf, hochfürstl.Würzburgischen Amtmanns zu Jachsberg, aller von Rosenbach, so-dann
Erhard Friedrich und Johann Friederich von Mansbach undendlich
Adolf Ernst, Johann Ernst und Geörg Hans von Fechenbach zuSommeraud, Gebrudere und Vettere,mit nnterthäniger Vitt, daß wir ihnen solche ihre nachgeschriebene Lehen, so sievon Uns und Unserm Stift haben und tragen sollen, leihen und bekennen wollen.Deshalben wir angeschen ihr fleißige Vitt eund Ersuchen, ihnen und ihren Erbensolche Lehen, einem jeden zu seinem gebührenden Theil, inmaßen sie solche nachAbsterben Philipsen von Karsbach, Lüdigern von Mansbach's undOswald von Fechenbach's sel., welche drei dieselbige Lehen von Unfern Vor-fahren und Stift laut Brief darüber besagende empfänglich herbracht, von ihrenEhegemahlin erblich bekommen und zum Theil erkauft haben und ererbt,nämlich obged.
Johann Hartmann, Domdechanten, Johann Konraden, Franz Ru-dolfen und Franz Christophen allen von Rosenbach zwei Theil,dann
bemcldten von Mansbach zwei Theil und
den Gebrüdern und Vettern von Fechenbach einen Theilgnadiglich geliehen und bekannt haben. Leihen und bekennen ihnen deren mitKraft dies Briefs nach suld. Lehen Herkommen und Recht, wie die etwa Geörgvon Eberstcin sel. ererbt und empfänglich herbracht, doch Unser, Unsers Stiftsund eines jeden Recht und Herkommen hiemit unverschrieben.
Und seind dies die Lehen, darvon abgeschrieben stehet mit Namen: dasSchackau mit aller seiner Zugehörnng in Holz und Feld und ein Gut, da-selbst gelegen, das etwa um die von Bimbach gekauft worden ist; item dasSassen; item das Gerhards; item den Hof und die Muhl zu Langen-Biebra; item zu Weyhers die Muhlstatt und was sie daselbst haben; itemLangenberg mit seiner Zugehörung; item ein Gut zu Wesung, das umHärtung von der Thann gekauft worden ist; item was sie haben zum Alhards;item was sie haben zu Döllbach; item den halben Hof zu Landenhausenmit etzlichen Gutern, die darein gehören; item ihren Theil der Frohnwiesenzu Niedern-Biebra; item ein Burggut zu Bicbrastein mit seiner Zuge-hörung nach Burggutsrecht; item was sie haben zu Harbach in der Wüstung;item einen Hof zu Soden, gekauft um die von Rodenhausen und Eckweis-bach mit seiner Zugehörung, als das Philips und Mangold von Eber-stcin sel. um Hermann von Eberstein gekauft haben; item einen Hof zuBrückenau gelegen mit allen seinen Nutzen, Zinsen, Äckern, Wiesen, Gehölzund gemeiniglich mit aller seiner Zu- und Eingehörung, nichts darvon ausge-nommen, an welchem Hof, desgleichen an dem Hos zu Soden und was zu