Bei der Besprechung der Standesverhältnisse des Geschlechts von Schwerin sind auch diejenigenActe zu erwähnen, durch welche Mitgliedern desselben unter dem Titel der Naturalisation, der Land-mannschaft, der Reception, des Indigenats oder Incolats die Staatsangehörigkeit d. h. die Rechteder Eingeborenen in einem fremden Lande verliehen worden sind. Zu diesen Rechten zählte besonders dieBefugniss zur Erwerbung von Grundbesitz. Heimathsberechtigt war die Familie nach ihrem Ursprünge 1 )nur in Meklenburg und Pommern. Der in Meklenburg verbliebene Zweig, die Meklenburger Linie (Taf. I),starb daselbst im Anfange des 16. Jahrhunderts aus, und wenn daher der heute im Grossherzogthum Meklen-burg-Strelitz mit Gütern angesessene Zweig des Geschlechts, die Linie Wolfshagen (Taf. XIX), welche vonden aus Meklenburg nach Pommern im 13. Jahrhundert ausgewanderten Mitgliedern der damaligen Meklen-burgischen Linie abstammt, im Jahre 1802 durch besondere Reception in dem Adel Meklenburgs Auf-nahme gefunden hat, so ist dabei der geschichtliche Zusammenhang dieser Schwerine mit den ursprünglichMeklenburgischen eben nicht gekannt oder ausser Acht gelassen worden.
Die weiter dem Geschlecht zu Theil gewordenen Naturalisationen erfolgten für die Preussischen Pro-vinzen Brandenburg, Preussen und Schlesien, für Polen und für Schweden.
Für Brandenburg ist die Verleihung des Indigenats nirgends ausgesprochen; der Freiherr Otto vonSchwerin, Stifter der Linie Alt-Landsberg (Taf XVIII. 1), erwarb es jedoch dadurch von selbst, dass ihm vondem Kurfürsten Friedrich Wilhelm nicht nur die wichtigsten Aemter bis hinauf zu dem (damaligen) höchstenAmt des Oberpräsidenten verliehen, sondern auch das Erbkämmerer-Amt der Kurmark und unter dem24. Juli 1663 ausdrücklich die Berechtigung zuerkannt wurde, in den kurfürstlichen Landen sich angesessenzu machen 2 *. Der Kurfürst selbst wollte Otto von Schwerin bei demjenigen, was er in seinen Landen käuf-lich oder durch kurfürstliche Gnade an sich bringen würde, kräftiglich mainteniren und schützen.
In der Provinz Preussen erwarb das Indigenat Otto's Sohn, der (spätere) Reichsgraf Otto von Schwerin(Taf. XVIII. 4). In Rücksicht auf die daselbst belegenen WildenhofFschen Güter, welche von seinem Vaterauf ihn übergegangen waren, verliehen ihm und seinen Erben die beiden Oberstände des HerzogthumsPreussen unter dem 22. Juli 1693 das Jus indigenatus dieses Herzogthums 3 '.
Für die Provinz Schlesien erhielt Graf Friedrich Albrecht von Schwerin (Taf. XIV. 6) für sich undseine Nachkommen beiderlei Geschlechts die Landmannschaft im Grafenstande vom Könige Friedrich vonPreussen durch Incolats-Diplom 4 ' vom 12. März 1782; er bedurfte desselben, um in den ihm von seiner Ge-mahlin Henriette Wilhelmine Juliane geb. Gräfin von Logau und Altendorf testamentarisch vermachten, imFürstenthum Oels belegenen Besitz des Gutes Bohrau eintreten zu können, und der Herzog Carl ChristianErdmann von Würtemberg-Oels nimmt dann auch in der Urkunde 5 ' vom 16. Juli 1782, durch welche er demGrafen Friedrich Albrecht von Schwerin den Besitz von Bohrau bestätigt, Bezug auf das gedachte ihm zuseiner Besitzfähigkeit im Herzogthum Schlesien ertlieilte Incolatsdiploma 6 ).
Das Indigenat in Polen erwarb ebenfalls schon der Stifter der Linie Alt-Landsberg, Freiherr Otto vonSchwerin (Taf. XVIII. 1). Wie es in dem zu Bromberg am 6. Novb. 1657 darüber ausgestellten Diplom 7 )heisst, wurde derselbe von dem Könige Johann Casimir von Polen für würdig erachtet, mit dem besonderenVorrecht des Polnischen Indigenats und gleichsam mit dem Bürgerrecht im Polnischen Reiche (specialiindigenatus Polonici praerogativa et velut civitate regni nostri) beschenkt und pro vero et legitimoindigena et nobili regni nostri Poloniae angesehen zu werden, weil schon vor 100 Jahren ein Zweig seinerFamilie 8 ' in das Herzogthum Samogitien 9 ' eingewandert sei und dort noch heute in Würden und Reich-thum stehe.
Den unmittelbaren Anlass zur Verleihung dieses Indigenats an Otto von Schwerin bot dessen Betheili-gung an dem Abschluss des Vertrags von Wehlau zwischen Brandenburg und Polen vom 19. Sptb. 1657. 10 '
In Schweden wurden naturalisirt
1) durch Diplom 11 'vom 25. Mai 1720 unter Gewährung eines besonderen Wappens die SchwedischenCapitaine Gebrüder Hans und Christian von Schwerin aus der Linie Grellenberg (Taf. IV. 29 und 30).König Friedrich von Schweden nahm sie in die Ritterschaft und den Adel Schwedens auf zur Be-lohnung für die von ihnen der Krone Schweden mit besonderer Tapferkeit und Treue geleisteten Kriegsdienste.
2) 1723 der damalige Schwedische Rittmeister, spätere Oberstlieutenant Otto Friedrich von Schwerinvon der Wopersnower Linie (Taf. XX. 6) unter der Bezeichnung von Schieerin af Spantekow. Diese Be-
1) Vgl. Abschnitt 1. — 2) Vgl. Th. II. S. 309. — 3) U. B. II. 665. — 4) ü. B. II. 723. — 5) U. B. II. 725. — 6) Vgl.
Th. II S. 263. — 7) U. B. II. 618. — 8) Linie Alschwangen (Taf. XVI). — 9) Der an der Ostsee belegene Theil Lithauens. —
10) Vgl. Th. II S. 306. — 11) Nachtrag zum U. B. No. 21. — Nach Th. II S. 66 und 67 ist auch 1727 eine Naturalisirung
der Brüder unter dem Namen von Schwerin af Grellenberg erfolgt, auch weicht die unter den Wappen-Abbildungen mitgetheilte
Darstellung des Wappens aus dem Jahre 1727 von dem durch das Diplom von 1720 den Brüdern verliehenen in einigen Punkten
ab (vgl. Abschnitt 7); doch haben wir eine bezügliche Naturalisations-Urkunde nicht gefunden.