Neunzehntes268nen, es wäre dann, daß er älter als die hieſtgen Gesetze, und die von dem Gesetzgeberlangte Landeshoheit seye; immassen ansonselbigem entgegen stünde, daß er zu Beschkung der ältern Privilegien und der Landeshoheit, wie auch zu offenbarem Nachtheil einerDritten ausrinne.Gül-§. 27.Gna-Da es dahier also nicht sowohl auftigkeit oder Auslegung der Kayserlichengemden-Briefe, als vielmehr und hauptsächlichankommt,auf, ob ein Freyheits=Brief wider die Le-Quæamortizationis vorhanden seye /dasmithin die ganze Sache auf eine bloſſeun ist;stionem facti hinauslaufet, undohngKayserliche Reservat selbsten nichtut nuncso mag die Beurtheilung dahier umzweifelter vorgenommen werden, alsder Implorant der hiesigen Erkänntnißterworfen, sondern anbey der für die Kayserli-Imper-che Gerechtsame sehr eyferndeMULTZ in Repræsent. MajeſPart. II. Cap. XXVI. §. 8. num.udicarebewähret: Si de sententia Privilegiorumoriatur, solius Imperatoris estudiciQuamquam ubi non de interpretatione Prvilegii agitur, in aliis quibusque, yssencompetentibus actio instituti potest.falls auch, und wann es um die Gültigwürdt:derer Gnaden=Briefe zu thun wäre,dahier gewißlich eintreffen könnte undHerrwas der oftbelobte
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten