Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
46
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46FünftesV.I. Von Macht derer Geistlichenüber elterliche Güter zu verord-neu.II. Von Auslegung eines Fidtcommis.§. 1.Die Gebrüder Bertram, und Peter G. b.Tben im Jahre 1738 ihre leztere Willenmeynung zusammen errichtet, worinnen§. 6. ihres verstorbenen Bruders HeinrichLindenSohn Lambert G. und dessen ehelichezu Erben eingesetzet, sodann §. 4 & 7 jetztersagttem Lambert, und ꝺeſſen ꝺrey uͤbrigenwelcheschwistern, namentlich dem Jacob,geistlichen Standes, der Agnesen, die mitbert G. verheyrathet, und endlich der vondemAnnen Marien mit Matteis R gezeugtenzigen Tochter Agnesen R. 2266 Rthlr. mitBedinge vermachet, daß dieselben sothane Ge-haben /undder in vier gleiche Theile theilen,immittels aber, und um willen ihreAgnes G. wie auch die Agnes R. nochsodannmit keinen Leibeserben versehen,Jacob G. den geistlichen Stand angenommennochdie vermachten Gelder bey denen zweyen,