Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
99
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99Stück.mandatum distractionis in Betref der dreyTheile, worinnen klagende Erbgenahmenin eingesetzet worden, zu erkennen, so-freyherrlichen Erbgenahmen von S.Halbschied der dahier aufgegange-ten fällig zu ertheilen, die anderehiedaber um so mehr gegeneinanderben wäre, als klagende ErbgenahmenVerlustigung derer Haupt=Schuldver-gen nicht bekennen, noch dieselbenwollen, wegen der ihnen aufgegebe-legung zum Reichs=Hofrath provociret,durch selbst einige ohnnöthige Kostenachet haben.AX.allgemeiner Verpfändung.1.Franz R. hatte an seinen SchwagerJohann F. wegen habender Nutzniessungsonsten annoch zu fordern, worüber er sichumselben verglichen, selbigen völlig los-en, und über die Zahlung der vergliche-me quittiret: wogegen dieser statt derdem Peter R., welchem der BruderR. schuldig ware, einen Wechsel von 250am 24stenDec. 1752 ausgestellet.§. 2.G 2