39Stück.trücklicher dieselben verordnen, daß die Stock-Stammgüter an die nächsten Erben, daherſiekmen, zurückfallen und erben sollen.8.Weſchemnach dann zu ſprechen, daß das vonhann Arnold K. mit seiner EhefrauenErbungsbündniß vom 14ten Mayals viel das strittige halbe Haus, zumn Ungern genannt, betrift, für ohn-kraftlos zu erklären, und also sotha-Haus der Beklagtinnen, als näch-lutarischen Erbinnen zuzuerkennen, diegangenen Kosten gleichwohl aus bewegen-sachen gegeneinander aufzuheben seyen.###############IV.on zweyfachem Contract.§. 1.enahmen von der W. haben am 9tenembris 1750 eingeklaget, daß died. wegen des im Jahre 1741 Versatzerkommenen Hauses ihnen annoch 100zahlen schuldig wäre. Hiewider istBeklagtinnen, wie auch deren-selbenC 4
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