#####*S 4⸸9✋** * * * * ** (Kasak*)⸫*Von dunkelm Vergleiche.§. 1.geklagter Engelberth L. hat den klagen-den C., als welcher des gewesenenVormunds Johann S. hinterlassenegeheyrathet, sodann den Mitvormundatorn G. ad reddendum rationes &belanget, und nach vielfältig geführ-twechsel, auch ergangenem Vorbe-erstlich mit vorbemeldtem C. dahindaß klagender C. ihme L. und fei-dagern einmal vorall 1000 Rthlr.dahingegen selbigem gestattet seyndiesen vereinigten 1000 Rthlrn. dieje-mme, welche, ausschließlich der vomatorG. dem beklagten Engelberth L.12 Rthlr., in dessen Vormundsrech-den Empfang von 427 Rthlr. 26 ½Stbr.
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