Zwölftes124nungen, wie nichtweniger zu Herausgebungsämtlichund eydlicher Manifeſtirungdrey zuerkannten Güter betreffenden Briefeten, sub poena realis executionis,ctive immissionis in alle dessen übrigter des gethanen ohnerheblichen Einwendtohngehindert zwar anzuweisen, dabey aber auchmaldemselben, als einem hiesigen Unterthanen!gleich, und unter hundert Goldgüldenaufzugeben wäre, daß, Falls er die angeblicheigenAcquisition des Adolphs Freyherrnnickseparato zu erweisen, und zu beausmeldgesinnet, er die desfallsige fernere Klagis beibey dem Kayserlichen und Reichs=Car-anstanricht, sondern bey hiesigem Hofrathe /der behörigen und ordentlichen erstern.einführen solle.*KOOXOEXOEXOXOKOOXXII.Von Erkennung der Restitution,oder Erstellung in den vorigenStand.§. 1.Ils auf Absterben des PfarrherrnbonW. das Stift zu S. derCanonicis T. und G. eingelegten Prote,
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten