Eilftes106XI.demVon Vollstreckung einer beyKayserlichen und Reichs=Kammer-Gerichte ergangenen Urthel.§. 1.vonAuf Absterben des Freyherrn AdolpT. welcher eine lezte Willens-nung errichtet, und ꝺarinnen ꝺenHenrich, Freyherrn von T. zu L. zu sein.wegben benennet, ist zwischen denenvon E. sodann dem eingesezten Erbendes Testaments, und dessen GültigRechtsstreit entstanden, welcher am1727. von dem Schöpfenstuhle zuInlaßhin entſchieden worden, ꝺaß nachsiger Stadt=Statuti, und wohlherGewohnheit das in actis bestrittene,der Stadt Aachen unterm 13ten Dec.aufgerichtete Testament weyland Adol-herrn von T. als viel desselbenStadt und Bottmäßigkeit gelegeneguterwegliche und Erbgüter anlanget,Erbtig zu erklären, folglich sothanecausam intestati hinzuverweisen,die Mobilar=Verlassenschaft betrift /unttes Testament für gültig zu halten,wegen sothane Mobilar=Verlassensch
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