Fünfzehentes144§. 11.Wannenhero die vorige Urthel dahinreformiren, daß der Appellant von derhobenen Klage loßzusprechen, derob tehingegen in die dahier aufgegangenesodann dessen Advocat in 6 Goldguldenmerarium litigium völlig zu ertheilen seykurrerXV.Von nichtiger Vergantung§. 1.Am 26ten Weinmonats 1753 hatwalter zu N. die etwa ohnbe-seyn sollende Steur= und Pensionder Stadt und Kirchspiels T. in Be-erschienenen Contribuenten untersuchtam 2ten Merz 1754 die Separationsonderung derer beybringlichen vonbeybringlichen Restanten vorgenodemnach am 2ten May selbigenGerichtsbotten anbefohlen, einesten Name, und den dabey ausRückstand am künftigen Sonntagchen abzulesen, und annebstWissenschaft zu verkünden, daßten Länderey, auch Haus und Hof,
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