Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
269
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269Stück.Herr MOSER in deutschem Staats-Rechte, Theil IV. Buch 2. Capitel56. §. 117.schreibt:Wann es darauf ankommt: ob nichtder Kayser und dessen nachgesetzter Reichs-Hofrath die Schranken ihrer Macht und derReichs=Gesetze in Ertheilung eines Privilegiiüberschritten haben? da gibt es unterschiedlicheMeynungen, wer darinnen sprechen dörfe?Der Kayser und der Reichs=Hofrath wollendarinnen keinen andern Richter erkennen, alssich selbst, die Reichsstände aber meynen, esgehe solches nicht an, und dieser letztern Mey-nung bin ich auch; Dann wann die Fragedavon ist: ob der Kayser seiner Wahl=Capi-tulation gemäß gehandelt habe, oder über die-selbige hinaus geschritten seye? so ist er ja Pars,und kan also nicht selber zugleich Richter darin-nen seyn. Sagst du: wer ist es dann, und werhat über des Kaysers Handlungen zu richten?Ich antworte: Ein anderes ist: ob jemandauArt eines Richters hierüber urtheilen kön-nneund ein anders: ob nicht die Reichsstän-de befugt seyen, in dergleichen Fällen dem Kay-ſerVorstellungen zu thun, und wann sol-"dnichts verfangen, sich dergleichen Privile-zu widersetzen, und sie nicht gelten zusen.§. 28.Wannenhero dann der endliche Schluß da-abzufassen, daß gleichwie durch die beyge-3ter.Kayserlichen Gnaden=Briefe eine Aus-nahme,