269Stück.Herr MOSER in deutschem Staats-Rechte, Theil IV. Buch 2. Capitel56. §. 117.schreibt: „Wann es darauf ankommt: ob nicht„der Kayser und dessen nachgesetzter Reichs-„Hofrath die Schranken ihrer Macht und der„Reichs=Gesetze in Ertheilung eines Privilegii„überschritten haben? da gibt es unterschiedliche„Meynungen, wer darinnen sprechen dörfe?„Der Kayser und der Reichs=Hofrath wollen„darinnen keinen andern Richter erkennen, als„sich selbst, die Reichsstände aber meynen, es„gehe solches nicht an, und dieser letztern Mey-„nung bin ich auch; Dann wann die Frage„davon ist: ob der Kayser seiner Wahl=Capi-tulation gemäß gehandelt habe, oder über die-„selbige hinaus geschritten seye? so ist er ja Pars,„und kan also nicht selber zugleich Richter darin-„nen seyn. Sagst du: wer ist es dann, und wer„hat über des Kaysers Handlungen zu richten?„Ich antworte: Ein anderes ist: ob jemand„auArt eines Richters hierüber urtheilen kön-nneund ein anders: ob nicht die Reichsstän-„de befugt seyen, in dergleichen Fällen dem Kay-„ſerVorstellungen zu thun, und wann sol-"dnichts verfangen, sich dergleichen Privile-zu widersetzen, und sie nicht gelten zusen.§. 28.Wannenhero dann der endliche Schluß da-abzufassen, daß gleichwie durch die beyge-3ter.Kayserlichen Gnaden=Briefe eine Aus-nahme,
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