189Stück.kläger vorschützet, und in allen Wegen glaub-lich) von demjenigen Notario, welcher dasTestament aufgesetzet, um so listiger der Quit-tung beygesetzet und einverleibet seye, als nichteinmal angereget, von weine und welcherge-ſtalten der Innhalt des Teſtaments dem Mit-ger erkläret und kund gemachet seye.§. 15.Wannenhero meines wenigſten Erachtenssprechen wäre, daß das von der Beklagtin-gen übergebene Testament des von selbiger ge-thanen ohnerheblichen Einwendens ohngehin-dert, rechtlicher Ordnung nach zu eröfnen, unddes Endes Commissio zu erkennen, anbey dieBeklagtin in die deshalben aufgegangene Ko-sten nach rechtlicher Ermäßigung fällig zu er-heilen ſeye.tatrXVII.Von Bauren=Testament.1.Hann Bauren, Dorf=Schöpfen, Heck-Notarien, und dergleichen ohnerfahrneLölpel an Aufsätz sich wagen, und Bündnis-der lezte Willensverordnungen zu entwer-undzu Papier zu bringen übernehmen;
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