Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
259
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259Stück.der in der Landes=Ordnung vorgeschriebenenErforderlichkeiten verschenken könnte, welchenehngereimten Satz aber sich niemand wird ein-fallen und beygehen lassen. Ferner muß das-jenige, so von Aufhebung und Zernichtigungaller dem deutschen Orden und dessen Privile-gien nachtheiligen Schriften in der Beylageenthalten, nicht so allgemein und ganz über-haupts, sondern nur von erschlichenen widrigenGnaden=Briesen verstanden und genommenwerden; wie solches daher offenbar und ohn-derneinlich, weilen widrigen Falls folgen wür-de, daß hiesiges Landes=Geſetz, welches überStock und Stammgüter zu testiren verbietet,in Ansehung des deutschen Ordens ohngültig,and also ein jeder seine Stock= und Stammgu-ter dem deutschen Orden zu vermachen, unddurch letzte Willens=Verordnung zuzuwenden be-fugt wäre. Da endlich Kayser Friederich III.Jahre 1442 dem Herzogen Gerhard undssen Lehens=Erben, die Herzogthümer undstenthümer zu Gülich, zu Cleve und zum Ber-und die Grafschaft zu Züphen und Raven-8, und alle andere Herrschaften, Lehen-ten und Pfandschaften, die von Herzoglphen dessen Vater an ihn kommen und ge-fallen seynd, mit allen und jeglichen ihren Fürst-den Würdigkeiten, Städten, Schlossen,Märkten, Dörfern, Leuten, Mannen, Rech-und Gerichten, freyen Stühlen, freyen Ge-ichten, Gebieten, Zollen, Strassen, Gelei-Wohnen, Panieren, Mannschaften,Eigen=