Neunzehntes258cujus-vel in specie concessa & concedenda,cunque etiam privilegii extiterint, vel tenotis.Inzwischen aber kan dieses alles demranten dahier zum Vortheile nicht gereichen.Fürs erste wird in dem Briefe von der Le-vielwe-amortizationis, oder anderen dergleichenundordnungen nicht das mindeste erwehnet,etherniger dem deutschen Orden eine Begnadiund Freyheit wider sothanes Gesetze mitlet. Wann zum andern der Kayser alle damalVerkäufe,wie sie inlige und zukünftige Schenkungen,Stiftungen, fort Veräusserungen,mer Namen haben mögen, gut heisset,met und bestättiget; so ist dieses nur vonportiza-ten und ohnverbottenen SchenkungumVerkäufen zu verstehen, und die Lextionis in Ansehung des deutschen Ordeeuntweniger aufgehoben, und einmal für allegestellet, als keineswegs verordnet, daßjede dem deutschen Orden zu schenken odverkaufen jederzeit, und allen zuküm-setzen, Gewohnheiten und Herkommen o-achtet bemaͤchtiget seyn sollen, sondernuntderzeitige und zukünftige SchenkungkunsVerkäufe bestättiget, mithin die GültigRechtmäßigkeit des Verkaufes oder Sche-als eine von selbst redende Sache vorausstellet und vermuthet wird; zumalen anson-#jemandGefolg des Gnaden=Briefes auch gefrund behauptet werden müßte, daßhiesigen Landen dem deutschen OrdenperErbgüter mit Unterlassung und Hindan,
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