Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
254
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Neunzehntes254len, Azungen, oder sonnsten mit khainerleBeschwerung, oder Aufsetzungen, wie indie genennen khann, an allen ihren,Ordens Untersässen, Gietern unnd Leuth-rhaltnicht bekummeren, hintern, beschedigtdigen, oder irren soll, noch möge,Weise. Folglich ist dessen Ohnerheblichebenfalls offenbar; zumalen eines theils deworden /deutschen Orden ein Gnaden=Brief widerweltLegem amortizationis nicht gegebenmithin auch ohnmöglich könne bestättigeneinemden. Andern theils auch keineswegeshaupten, noch zu vertheidigen, daßJohnLande, wo denen Geistlichen die Anerwerbungfrechtderer Güter durch die Gesetze underwek-heiten untersaget, der deutsche Orden aufmässige Art und redliche Weise ein Gw. enimest,Quidojustumben und an sich bringen könne.gitur,legibus perfectis conveniens,& quicquid contra leges perfectas& leg.pro injusto haberi debet. Legibusvilibus conveniens, civiliter justum,bus civilibus repugnans, civilitervocari meretur.univerſaDARIES in Institut. Jurispr.en An-Part. Spec. Sect. VI. Cap. 1. §.dahero der Gnaden=Brief von dergleicherwerbungen um so weniger verstandenmag, je ausdrücklicher derselbe erfordereunddie Anerwerbung rechtmässig seye,geſchehen ſolle.