Neunzehntes254„len, Azungen, oder sonnsten mit khainerle„Beschwerung, oder Aufsetzungen, wie in„die genennen khann, an allen ihren,„Ordens Untersässen, Gietern unnd Leuth-rhalt„nicht bekummeren, hintern, beschedigt„digen, oder irren soll, noch möge,„Weise. Folglich ist dessen Ohnerheblichebenfalls offenbar; zumalen eines theils deworden /deutschen Orden ein Gnaden=Brief widerweltLegem amortizationis nicht gegebenmithin auch ohnmöglich könne bestättigeneinemden. Andern theils auch keineswegeshaupten, noch zu vertheidigen, daßJohnLande, wo denen Geistlichen die Anerwerbungfrechtderer Güter durch die Gesetze underwek-heiten untersaget, der deutsche Orden aufmässige Art und redliche Weise ein Gw. enimest,Quidojustumben und an sich bringen könne.gitur,legibus perfectis conveniens,& quicquid contra leges perfectas& leg.pro injusto haberi debet. Legibusvilibus conveniens, civiliter justum,bus civilibus repugnans, civilitervocari meretur.univerſaDARIES in Institut. Jurispr.en An-Part. Spec. Sect. VI. Cap. 1. §.dahero der Gnaden=Brief von dergleicherwerbungen um so weniger verstandenmag, je ausdrücklicher derselbe erfordereunddie Anerwerbung rechtmässig seye,geſchehen ſolle.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten