Neunzehntes212Commenthur der Balley Coblenz ernennetund gesetzet wurde, so vergliche selbiger seinemAngeben zu Folge sich erstlich mit dem MaurisFreyherrn von D. und erlangte ꝺaꝺurchHalbschied des Rittersitzes St. welche derstorbene Land=Commenthur, Namens seinesVetters von der Wittiben und Erbgenahmendes Geheim=Rathen Z. sollte anerkaufet haben.Darnach übergabe er bey dem Reichs=Hofra-the einen fernern Gegenbericht, fügteeine Menge der von ꝺenen Kayſern ꝺem ꝺeutschen Orden ertheilten Freyheits=Briefe beyund erhielte also auf Bericht und Gegenberichtplenarios appellationis processus.6.Da diese aber von dem Unterrichangenommen, sondern als wider diesung und Landes=Gerechtsame ange-wurde;gesehen, und darüber gar bey Ihro.chen Majestät ein Beschwer geführetwolso liesse der Land=Commenthur von seinerrufung ab, und führte dahier die Revi-ein, merkete indessen gleichbalde,Beidiesem Rechtsmittel der bey dem Reichver-rathe übergebenen neuen Beylagenweisthuͤmer sich nicht bedienen koͤnne.wandelte dahero die Revision in die Reſtitution /beneoder Herstellung in den vorigen Stand,bey-die bey dem Reichs=Hofrathe übersx ei-Kayserliche Gnaden=Briefe von neuemnenund geriethe daruͤber mit seinen Gegnern
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