Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
213
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213Stück.nen sehr weitschichtigen Proceß. Welcher danunmehro zum Schlusse gediehen; so ist lediglich zu untersuchen, ob die von dem Land=Com-menthur beygebrachte neue Beweisthümer sohinreichend und erheblich seyen, daß die am10ten Nov. 1753 eröffnete Urthel desfalls könnemüsse abgeändert werden.Zu Erörterung der vorgestellten Frage wirdzwar ein mehreres nicht erforderet, als die neubeygebrachte Kayserliche Gnaden=Briefe zudurchsehen, und demnach derer Natur, Be-schaffenheit und Kraft zu erwegen. Damitledocsolches desto leichter und füglicher ge-schehen könne; so ist vorläufig annoch mit we-gem anzuzeigen, daß die von Herzogen Jo-dannJahre 1520 erlassene Verordnung,auch das 93 und 98 Capitel der Landes-nung, sodann die nachgehends ergangeneordnungen, Vermög welcher keine Erbgü-enen Geistlichen, Stifter, und Clöstern ge-geben, noch ohnbewegliche Güter von selbigentworben werden sollen, auf den hohen deut-Orden, und dessen Ritter und Gliedetum so ohngezweifelter erstrecken, als einesnach Anmerkung des Herrnvon GUNDERRODE in Abhandlung desdeutschen Staats=Rechts 5 Buch,8 Capitel, §. 21.deutschen Ordens=Instituta solchergestal-geschaffen sind, daß sie ad Ecclesiasticagut-O