211Stück.schied nicht für sich und den Orden, sondernNamens seines Vetters angekaufet, in Betreffder andern Halbschied aber bey dem Hoflagereine Dispensation nachgesuchet hätte, und fallsdiese wider Vermuthen abgeschlagen werden soll-te, alsdann ihme freystünde, das Gut seinerweltlichen Familie zu belassen, und die Ordens-Casse zu befriedigen; so erfolgte am 20ten Nov.1713 die Urthel dahin, daß die Kläger zu Ein-ung der von ihrer Mutter verkauften Halb-schied des Rittersitzes St. gegen Erlegung desKaufschillings, und erweislich geschehener Me-liorationen ex Edicto amortizationis zuzulas-sen, und der Beklagte in die desfalls aufgegan-gene Kosten fällig zu ertheilen, sodann in Be-der andern Halbschied die von dem Beklag-übergebene gegründete Informatorial=Re-jutation denen Klägern loco exceptionis adlicanzu communiciren seye.4.Ab dieser am 27sten Nov. intimirten Urthetwocirte der Land=Commenthur am 5ten Dec.am notario & testibus, führte die einge-Berufung bey dem Kayserlichen Reichs-Rathe ein, erhielte auch unterm 18ten754 ein Schreiben um Bericht, segne-demnach das Zeitliche, und liesse also dieuswürkung derer Processen seinem Nachfol-und Erben über.5.Als hierauf der Freyherr von R. zum Land-Com-O2
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