Neunzehntes210zu wollen; so haben die Erbgenahmen von M.daher Anlaß genommen, den Land=Commen-thur wegen nicht erfüllt haben sollender Zusagtwie auch wegen wider den Innhalt des Kau-sich zugeeignet haben sollender Jagd=Gerech-erken-tigkeit im Jahre 1745 gerichtlich zu besprechen,und zu bitten, daß der Beklagte schuldignet werden möchte, entweder das Gut gegennonErlegung des Kaufschillings wiederum abzuttenten, oder aber das Quantum minorisadimpletum contractum cum interesse a diecontractus initi baar zu entrichten, diewiederum einzuraumen, wie auch die demfrieden von M. versprochene hundert Ducatecum interesse & expensis abzuführen.3.von ein-oann-Diese angehobene Klage ist abergen Erbgenahmen, nemlich Franz /Remesodann Johann Daniel von M. amlii 1753 in so weit abgeänderet, dasdium ex lege amortizationis sub reservationeSnechanteriorum, & quorumcunque utvohlemediorum erwählet, selbiges auf dieund ihrer Mutter verkaufte Halbschied soals auch auf die von der Wittiben un-genahmen des verstorbenen Geheim, zehnet,hungZ. verkaufte andere Halbschied ausge-und also gebetten worden, sie zu Einzan hetdes verkauften Rittersitzes gegen Erlegungrer Kaufgelder zuzulassen. WowiderBeklagte, einwendete, daß er die eine
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