201Stückzweytere Zeug bekennet rund aus: der JohannPeter W. hätte gesagt, daß das Testament desConraden R. Wille wäre: von dem ConradenR. selbsten aber hätte er es nicht gehöret. Undder erstere Zeug kan nicht sagen, ob seine Mit-en den Testierer gesehen und dessen Willens-klärung gehöret haben. Hieraus ist alsote zu schliessen, daß das Testament wenigstens in Beyseyn einiger Zeugen dem Testieretnich.seye vorgelesen worden. Man mag demdasalle einem elterlichen, wie auch Bauren-ment in denen Rechten verliehenen Freyhei-oderPrivilegien herbey holen, und zumwehr stehen; so seynd selbige jedannochweniger im Stande, das Testament zugen und aufrecht zu halten; als (wieohnerachtet allen verstatteten Rechtswohl-gaten erfordert wird) man dahier von dem se-ten undernstlichen Willen des Testierers ganzSicher= noch Gewißheit hat.§. 15.Bey solchen Umständen und Offenliegen-Ohnerweislichkeit des Testaments kan füreineGenehmhaltung und Bestättigung nichtgesehen werden, daß der Appellant alle dieje-genSachen, die seiner Frauen in dem an-aßlichen Testament zugedacht worden, voneinem Schwager, dem Appellaten im Jahre50 empfangen, und darüber mit denen For-als das Testament ausweisen thut:t habe.Eines Theils iſt nicht zu be-grei-N 5
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