Siebenzehntes202greifen, wie eine Sache, welche ohnerweis-lich, mithin denen Rechten gemäß zu redender That nicht ist, könne gut geheissen und be-stättiget werden. Andern Theils wird auchzu einer gültigen Genehmhaltung erfordert.qui ratum habuisse negotium dicitur, idfecte sciverit. Nam si vel praecipuas circum-stantias ignoravit, vel prorsus circa easdemerravit, menteque sua alias, quam re ipfuerunt, concepit, rem ratam habuisse dicinequit.LEYSER ad π. Spec. 345. med. 7.Gleichwie der Appellant nun zur Zeit der er-ssnesten Quittung die wahre BeschaffenheitdatUmstände nicht gewußt, sondern nachsictem Zeugenverhöre allererst erfahren /vellaniTestament ohnerweislich seye; alsoSachen,auch keinesweges behaupten, daß derlamentdurch Annehmung der ihme zugedachtenund darüber ertheilte Quittung das Tegenehmiget habe.s. 16.Vielleichte wird jemand einwenden:keitte der Appellant die Sache so blindlinannehmen, sondern anvörderist dieAlleinedes Testaments untersuchen und beausfündigensollen. Ja, es ist dieses wohl wahr.wer wird bey obigen Umständen soldunet-hutsamkeit von einem Bauersmanne erfordertbstkönnen, welcher Lesens und Schreibensfahren, und von welchem die Rechten
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