193Stück.vorangeführten Beyurthel ein Genügen gesche-hen, und der leztere Will des Conraden R.durch die bey dem Testament gewesene Zeugen,derer Zeit des abgehaltenen Verhörs nur zwey,nemlich der Johann Peter W. und Everhartd. bey Leben waren, erwiesen seye. Der er-stere Zeug Johann Peter W. 76 Jährigen Al-ters, bekundschaftet desfalls ad interrog. 3. 6. 7.9. 12. 14. S 15. daß er das Testament eigen-händig unterschrieben, selbst solches aufgesetzet,den Conrad R. gesehen, und von selbigem dasvorgebrachte Testament dessen eigentlichen Wil-len und Verordnung gewesen zu seyn, münd-lich gehöret, auch zu selbiger Zeit mehrere Zeu-gen beidem Testierer gesehen, indessen aberLänge der Zeit nicht sagen könnte, obübrigen Zeugen bey dem Conraden R imgewesen, ob selbige den Testierer ge-und ob sie aus dessen Munde die leztegensverordnung gehöret hätten.§. 9.Der andere Zeug Everhart O. 62Jährigenters, bewähret hingegen ad interrog. 1. 3. 5. 7.9.12.14. & 15. daß er zwar das Testament un-schrieben, solches aber, wie er hinzukom-von dem Johann Peter W. schon ge-rieben gewesen, daß vorbemelter Johanndeter W. ihn ersuchet, das Testament, so er)me da vorzeigete, zu unterschreiben, welchesdann auch gethan, jedoch dabey gesagt, daßichtet wäre, ob auch das ohnmündige Kindda-
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