Siebenzehntes192ob der Innhalt des Testaments (welches Be-klagter solchen Endes in originali aufzuleghat) der eigentliche Will und Verordnun-Conraden R. gewesen, fort sie Zeugen solchvon demselben mündlich gehöret und vernom-men, salvis ulterioribus articulis, interrogatoriisque in forma juris eydlich zu vernehmenund abzuhören seyen.§. 6.Nach abgehörten Zeugen erfolgteam ersten Decemb. selbigen Jahrs dieurthel dahin, daß es bey ꝺer von ꝺemffellraden R. am 26ten Sept. 1727 errichteteningeneten Willensverordnung allerdinges zu belastu com-und dieselbe zu bestätigen, die aufgKosten aber aus bewegenden Ursachenpenſiten ſeyen.Hiervon provocirte der Klägerden Fusses, führete die eingelegteinenam 17ten bemelten Monats Decemb. d.und übergabe am 18ten Merz 1717verlieb-bellum gravaminum oder JustificatuMithin ist an denen Nothfristen underufungkeiten um so weniger etwas ausauf die Nothfriste der fortzusetzendenbekannter massen so genau nicht pflegtzu werden.§. 8.Bey der Sache selbsten kommetnemlich darauf an, ob, und in wie
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