185Stück.die Frau N., das iſt, die Ehefrau des Teſtie-ters, mit einem Auszuge desjenigen, was ihroaus dem Testament zukommet, zu freyer Di-sposition von dem Notario (was dieses heissen,und eigentlich für einen Sinn haben solle, istzu dunkel, dann daß es recht verstandenrden könne) sich allerdings begnügen lassenwollen erkläret; so folget ohnhintertreiblich,das Testament bis zu beederseitigen Ab-sterben um so weniger verschlossen bleiben kön-ohnmöglicher es widrigenfalls wäre,Frauen einen Auszug des Testaments mit-heiten.11.Bleichwie ferner oftberührte Ueberschrift be-saget und verordnet, daß die Frau sämtlichegereiden und ohngereiden Güter lebenslänglichgeniessen und brauchen solle; also muß aucherthalb allein das Testament eröfnet, oderan sothane Verordnung nicht befolget,gehalten werden; anerwogen die Ueber-obangeführter massen von dem Testiererunterschrieben, und also (wie oben be-erwehnet) wegen Mangel der behörigenyerlichkeiten ohngültig, anbey noch ohnge-ob diese Verordnung mit dem Testamentsten übereinstimme, oder ob sie nicht dem-selbenzuwider seye. Zudeme ist dasjenige,was die Ueberschrift von dem Genuß und Ge-rauche der sämtlichen Güter erwehnet, allerernünftigen Vermuthung nach nur zufälligerZeiſeundobenhin angeführet, mithin zuSi-M 5
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