Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
184
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Sechszehntes184es seye dann, daß das Testament gültig /annebst die Gültigkeit von dem Richteranerkennet und untersuchet worden. Ansonwürde das Verbott mehrere Kraft, als das E-stament selbsten haben, auch demselbenandere Natur und Eigenschaft, dann die testa-mentarische, müssen beygeleget werden.welches gleich wie der gesunden Vernunft undallen Rechten widerstrebet, anbey jenes Gesch-welches die baldige und schleunige Eröfnungbefohlen, nirgendwo aufgehoben, vielmehr deßsen Grund= und Bewegursache heut-utage ebensowol, als vorzeiten Platz greifet; alsoallgemeine Schluß dahin abzufassen,nter-Erofnung des Testaments von demnicht möge verbotten, aufgeschoben odertrieben werden.§. 10.Als viel untergebenen Fall insbe-anlanget, so kommet den allgemeinen Gründenannoch hinzu, daß eines theils wederdiererberschrift von dem Testierer unterschriebenseen,der das Testament selbst von dem TedieGegenwart derer Zeugen unterschriebenleugtenaus der Ueberschrift zu entnehmen.leztere Willens Meynung vor denen Zoffentlich und mündlich nach Geheis derer Rech-eit.ten erkläret, und folglich dem äußerlichdamscheine nach das Testament wederschriftlich noch als ein mündlichesrechtsbeständig seye. Da auch andernin der Ueberschrift ausdrücklich enthalten,