183Stück.keit des Testaments zu untersuchen anverlan-gen, wann sich einige melden, welche entwe-der an dem Testierer zu fordern haben, odereine oder die andere erbschaftliche Sache in An-sprache nehmen, wann zu Unterhaltung einerchaftlichen Sache Kosten zu verwenden,ein Haus oder sonstiges Gebäude zu ver-seren, wie will der Richter das Recht mit-wie will er die sich meldende klaglosund wie will er das nöthige verfügen,dasTestament nicht dürfte eröfnet wer-Zudeme könnte bey langer Verschiebungfnung das Testament selbsten leichtegehen, es könnten diejenigen, welcheeingesetzet, oder denen etwas verma-orden, ohne Erben sterben, es könntenerley Zufälle, als wie in gegenwärtigerbereits geschehen, eine Belagerung, undderBelagerung und Einnahme derverknüpfte Umstände sich ereignen,nicht nur das Testament selbst, sonderniele erbschaftliche Sachen der Gefahr desganges blos geben und unterwerfen. Jannte der Beweis und die Proben des Te-nts mit der Zeit untergehen. Ueberdiesdas Verbott der Eröfnung, zumalensolches in oder bey dem Testament, odersselben Ueberschrift erfindlich, für ichtsu, dann ein Theil des Testaments ange-und gehalten werden. Mithin könntefalls es auch sonst in denen Rechten,und statthaft, jedannoch nicht bestehenM 4
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