Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
182
Einzelbild herunterladen
 

Sechszehntes182stamenti, in qua haeres scriptus est, referaturJa daßHoc etiam & de bonis fieri potest.gar derjenige Theil, welcher verschlossen blei-solle, von dem Richter gestalten Sachen nacheröfnet werden könne, ist daraus handgreiflich.daß obgleich nach VorſchriftL. 8. π. Testam. quemadm. aper.netdie tabulæ pupillares, oder das Namens desere,Unmündigen gemachte Testament nichtwerden dürfe; jedannoch dieL. 9. w. ibid.e ſuntmit dürren Worten verordnen: Si mulier vendatatris nomine in possessione sit, aperiesecundae tabulae, ut sciatur, cui dendemsit curatio. Dahero ganz ohnverneinlichnderndie Eröfnung des Testaments nichteilungWillen und Befehl des Testierers,tersdiglich und platterdinges von der BeurteGutsinden und Erkänntnisse des 9hange.§. 9.deretDieses ist auch in der Vernunfmichsattsam gegründet, und damit ichWorteGAJI in L. I. §. 1. π. ibid.bediene: die Bewegursache des Gesetzenoffenbar. Wann diejenigen, welcheobhandenem Testament von denen GesetzeErbschaft berufen werden, sich hervorthdiezu Richtigſtellung der Erbung