Sechszehentes172„legirten, demselben bekennten Vermäd„sen den Innhalt dieses Geschäfts volldaraus„haben wollten, zumalen sie Frau N.„nem Auszuge desjenigen, was ihrosen„zukommet, zur freyen Disposition vom Herr„Notario sich allerdings begnügensereid„wollen erkläret, weilen sie auch„länglich, sämtliche gereide und ohne„Güter geniessen und brauchen solle und wohl„le. Dahero, und weilen ihro alldas„was hierinnen mit ihrer Bewilligungbe„schrieben und ihro vorgelesen wordenverstanden und vergenehmet, sich„dachtsam der in geistlich= undecie„Rechten zu statten kommen könnenden„Wohlthaten jetzo, wie vorhin, in Notarisbriebennatus consulti Vellej. dessen ich dert ver-„sie erinneret (er hätte füglicher geschenigdessen Jnnhalt ich der Notarius selbst nichtderenſtanden, und alſo unter die Zahlgehöre, wovonTIIOMASIUS in juridischenTom. IV. Hand. 8. §. 10.er nochangeführet: Jener tumme Notariusnem 49 jährigen Mann, der wederbedienenMutter hatte, eine Formul für, derdencaeiner Handschrift, oder Obligationsollte. In dieser war auch unter*Ma-nunciationibus exceptionum begriffiebener denen Exceptionibus Scti Vellejani,nencedoniani renuncirete) ausdrucklich„desgleichen auch auf alle erdenklich
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