163Stück.bringen und verdunkeln wollen, solches nachgeschehener Versteigerung der ohnbeweglichenGüter und aufgegebener Raumung des Hau-ses, Hofes und Länderey, eher und mehr dannvorher würde gethan haben. Will der Be-klagte erwiedern, daß jene Gelegenheit, so ernach Verſteigerung der ohnbeweglichen Gütergefunden, vorhin sich nie ereignet; so kan manrauf leichte dienen, daß er solche Gelegen-seit vorhin ebenfalls beausfündigen, und umin denen Rechten vorgeschriebene Ordnungzubehalten, wenigstens jene Gereiden, soantreffen können, hätte angreifen und ver-sollen. Was übrigens von dem Wi-chenangereget werden will, ist der Be-ung nicht einmal würdig; anerwogen einesein Beamter Mittel und Wege genug bey-den hat, die Widerſpenſtigen zu bezwingen,daß es desfalls die vorgeschriebene Ordzu überschreiten und dawider anzugehenonnöthen seye. Andern theils seynd auch dieZeugen, wodurch die gewaltthätige Widerse-zung erwiesen werden will, von dem Amtsver-alter zu H. währenden gegenwärtigen Rechts-handels ohne Befehl, und also nichtiglich ab-gehöret; zu geschweigen annoch, daß nach An-gebendes Klägers das Zeugenverhör so gar inBeklagten väterlichem Hause solle seyn ab-gehalten worden.§. 16.So kraftloß und nichtig demnach die Ver-gerung wegen nicht beobachter Ordnungist;
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