Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
162
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Fünfzehntes162vorgeschriebene Versteigerungsordnunglich überschritten und beyseite gesetzet habevermeynet zwar dieses dadurch von sichlehnen, daß nicht nur nach ZeugnissSchöpfen des Klägers Gereiden in wenigund zur Küche gehörigem Geschirr best-sondern anbey der Kläger bey vorzune-Execution solche jedesmal ins Span-flüchtet, und der Execution sich mitwidersetzet hätte. Alleine da die(wie oben §. 2. angeführet) anfängtgegeben, daß von dem Kläger ander-dann per distractionem mo­ & immozu bekommen wäre; so muß es einemſeltſam vorkommen, wann ꝺieſelbenherige Aussage nunmehro anders quelevöllig verdrehen wollen; zumalenglaublich, daß ꝺerjenige, welcherführet, keine andere Gereiden, als eKüchengeschirr haben solle. Zudemeder angelegten Execution ein mehreresverſtden, und das Küchengeschirr, fortHaus=Gereiden nicht einmal mitworden. Mein! wie darf man danngen, daß des Klägers Gereiden nurgem Küchengeschirr bestanden hätten.der Beklagte nach bereits vollzogenettung der ohnbeweglichen Güter ꝺeeGereiden erwischen und ertappen konnte,eheumdie vorgespiegelte Verschleppungwahrscheinlicher, je vernünftiger zu vermi-daß der Kläger, falls er seine Ge-