161Stück.wenigern Nutzen, dann sie sonst haben könn-daraus ziehe? Es ist nemlich eine von selb-sten redende Sache, daß gleichwie die annochstehende, und nicht völlig erreifte Früchten vie-len Gefahren und Unglücksfällen unterworfen;Also niemand dafür so viel gebe, als wanndieselbe bereits abgemehet seynd. Folglich kandie Casse, falls die annoch stehende Früch-verkaufet und versteigeret werden, jenengrossen Nutzen nicht haben, welcherder Ernde aus der Versteigerung ihro zu-dachsen würde, zumalen nach des Beklagteneigenen Grundsätzen und derortiger Gewohn-(welches jedoch vielmehr ein grosser undrderbter Misbrauch zu nennen) die auf demFeldestehende Früchten nie besonders geschä-ondern das Land mit der Früchtenschaareund also auf die Früchten weniggesehen wird.Wovon gegenwärtige Sacheebendiges und gar feines Beyspiel liefert,sen selbige zu hellen Tagen leget, daß diehundert und zehn Rthlr. werthe Früchtenwungere Länderey samt einem zu zweyhun-Rthlr. geschäzten Hause nur für hundertseye versteigert und zuerkennt worden.15.Diesem kommet fürs zwepte annoch hinzu,der Beklagte gleich anfangs des Klägersunbewegliche Güter, und demnach allererstBereiden angegriffen, mithin die inL. 15. §. 2. π. de Rejud.vor-
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