Fünfzehntes160Rthlr. herunter gesetzet, und für die laufendeLasten, nemlich für 156 Rthlr. heimfällkläret, daß das heimfällig erklärte Vermögnachgehends bey der zweytern Vergantungdem Renthmeister des Stifts zu T.dert Rthlr. zuerkennet, und daß endlichKläger dadurch weit über die Halbsc-letzet worden; solches ist keineswegtwortlich, und eben darum einer na-breitern Ausführung bedürftig.§. 14.Die erstere Versteigerung des Hausesses und Länderey ist am 15ten May 17.die andere am 3ten Julii, mithin!vorgenommen worden, da die FruchtEseten, und die Ernde so zu reden vorre ware. Wann nun in denencten sonderheitlich demEDICTO de 19. Aug. 1709. §.berdenen Steur=Empfängern so garzur Erndzeit die Unterthanen zuganz indiscrete & indistincte pielein die Scheune zu stellen, unddas mehriste der vorräthigen Früchden Drescherlohn hinweg zu nehmen;estanweniger wird es dann erlaubt seynannahender Ernde des Steur-Haus, Länderey und ganzes Vermögen Erndeeinmal hinweg zu nehmen, selbigen ꝺerund der desfalls geschöpften Hoffnungrauben, anbey zu veranlassen, daß
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