159Stück.§. 13.Sollte inzwiſchen dieſes alles von jeman-den für erheblich nicht geachtet, sondern sogarfestgestellet werden wollen, daß der Ruckstandvom Jahre 1729 bis 1743 gebührend beausfün-vollkommen richtig gestellet, dessen gan-ze Beytreibung zuläßig, und des Klägers Ver-gen dafür mit angegriffen und versteigeretge; ſoiſt das Verfahren nichtsdeſtowenigeronförmlich, und mit ohnzählichen Nichtigkei-umgeben.Ich will nicht einmal anfüh-daß die angeordneten beeden Schöpfen zuschätzung oder Taxation sonderheitlicheydet.Ich will nicht berühren, daßiger ad videndum taxari immobiliadoch bey denen Gereiden geschehen) nichtden.Ich will nicht erwehnen, daß diee oder Morgenzahl des Hauses, Hofs,und Länderey von denen Schöpfenangegeben. Und endlich will ich nichten, daß die Versteigerung des Klägeri-Vermögens nicht sonderheitlich, sondernVersteigerung der denen Steur=Restantenbrigen Ländereyen und Häuser überhauptsKirchen verkündet worden. Dieses seyndwelche sich noch einigermassen ent-zen lassen. Hingegen daß die Verstei-zu unrechter Zeit vorgenommen, daßdie vorgeschriebene Ordnung nicht gehal-daß die Länderey in einer und nemlicherahrt geschätzet, und zugleich ausgestellet,ganze Vermögen bis auf hundertRthlr.
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