Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
158
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Fünfzehntes158§. 12.Gesezt auch, daß dieser Ruckstandeinmalvollkommene Richtigkeit hätte; so hätte esjedannoch nicht geziemet, selbigen aufbeyzutreiben, und den Kläger in das äusserstVerderben, Armuth und Ohnstand zu stürzen;zumalen in dem Befehle vom 19ten April 1754.kraft wessen dem Beklagten des ehemaligSchultheissen M. vom 1ten Novemb. 17den lezten Jenner 1743 herrührende.angdreytausend, dreyhundert und sechszesich betragende Restanten zum Empfangwiesen und gegeben worden, ausdrücklichdenhalten, daß der Beklagte obige Summebetra.möglichst eintreiben, daraus zufördernachthundert, sechszig sechs Rthlr.genden Ruckstand vom Jahre 1743 in 17⁴Pfennings=Meisterey richtig abführtden Rest aber zu seiner Zeit richtnung pflegen solle. Woraus dann7:9hintertreibliche Folge zu ziehen, daßdes Klägers Ruckstand nicht aus5 als1743 in 1744, sondern aus dem J.wenigbis den lezten Jenner 1743 herrühtenichthaner Ruckstand auf einmal umhätte beygetrieben werden sollen,sondernzu der Eintreibung keine gewissedem Beklagten vorbestimmet,in denen Steur=Edicten heilsam veror-daß die Executionen auf die gelindesteWeise sollen vorgenommen werden.EDICTUM de 18 Martii 1737.