157Stück.weniger Zweifel, als ich von diesem Ruckstan-nirgendwo das mindeste erwehnet finde.§. 11.Zudeme ist sothaner Ruckstand nicht unterBeklagten, oder Zeit dessen Bedienung,ern unter dessen Vorfahren, dem verlebteneltheissen M. aufgelaufen, und desfallsGerichtsschreiber am 12ten Jenner 1745hlen worden, daß er die hinterlasseneüber die von denen Steur=Debentenlbige gemacht werdenben Gegenforde-in unico termino vernehmen, den ge-werdenden Ertrag, sowol in denenQuittungsbüchern als zahlt notiren,geständigte aber ad separatum hin-und demnach die überbleibendentanten,sie mögen ohn= oder beybringlichden.jetzigen Vogten zum Empfang über-solle.Da nun der Gerichtsschreiber soals der Beklagte diesem bis dahin Folgenoch die Wittib des abgelebtenaltheissen M. über die von dem Kläger zuten ersagten Schultheissen schon gemach-eingeführte Gegenforderung von 35158 Albus vernommen haben; so kaneinmal gesagt werden, daß der vom Jah-bis 1743 herrührende Ruckstand würk-ichtig gestellet seye. Mithin wäre für ei-ich nicht richtig gestellten Ruckstand dieteigerung vorgenommen worden, fallsBeklagte selbige nunmehro auf sothanenland willkührig auszudehnen trachtet.§.12,
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