155Stück.noch ein mehreres erzwungen werden können.Einwelches daraus ganz handgreiflich, daßnach Abzug derer 110 Rthlr. 47 Albus von der156 Rthlr. 16 Albus sich betragendenSteuerschuld mehr nicht, dann fünf und vier-Rthlr. 49 Albus überbliebe, dahingegenfünf und fünfzig Rthlr. 30 Albus Gerei-ſeyen verſteigert worden.§. 10.Der Beklagte vermeynet zwar sein wider-rechtliches Verfahren dadurch zu beschönen,daß der Kläger nebst den von dem Jahre 1745den lezten Jenner 1754 schuldigen hundert,sechs und fünfzig Rthlr. 16 Albus 104 Hellerannoch dreyhundert und zwey Rthlr. 29 AlbusHeller vom ersten November 1729 bis denstenJenner 1743 an Steuren ruckständigwäre.Alleine, wann ist der Kläger desfallsangemahnet und vernommen? Wann dieserRuckstand beygetrieben? Wo von selbigem dasaindeste erwehnet? Und welche Sachen dafürversteigeret worden? Ist in dem Protocollotax.& distractionis de quinta Maji 1754.nich.klar zu lesen: „Indeme die Länderey„deeJohann V., (welcher NB. 156 Rthlr.„16 Albus 10 ¼ Heller ruckständig) nicht, son-„dern alleinig dessen Haus und Hof, mit da-hintegelegenem Baumgarten taxiret wor-„den, so wurden die zur Taxation committir-ten Schöpfen dieserthalb befraget, welche dannantworteten, daß sie die Länderey nicht hät-„ten
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