Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
143
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Stück.143tandes, welche Sache die Landmaaß nur alleinVorwurf hat, keinesweges zu schliessen,zu bestimmen, ob ein Stück Landes an-ohn= oder zertheilet seye. Die GränzenAbſteinigung hingegen kan ein jeder, ſoGesichts nicht beraubet, sehen, und al-Landmaaß hierzu nichts helfen, sonderneſem Falle iſt vorläufig zu beſtimmen, wie,eichergestalten die Gränzen zu reguliren§. 10.berdies ist auch der rechte und erlaubtecht, von Anfange an zu dem Richtereine allgemeine Abmessung zu be-und seinem Nachbar sogleich einenan den Hals zu werfen: sondern esgeziemet, daß der Appellat vorläufigücker abmessen lassen, die Landmaaßpellanten mitgetheilet, dessen Erklärungrtet, und darnach das nöthige an Handnen hätte. Gleichwie derselbe aber die-unterlassen, anbey kein einiges Stück,etheilt oder ohnabgesteinet seyn solle,kan, so ist mit beeden Händen zudaß er durch die gebettene Landmaaßanders suche, dann den Appellanten zuin einen Proceß zu verwickeln, undje Kosten zu verursachen; zumalen ergar dahin verfällt, und wider destens Begehren vorgiebet, daß er einim Kirchspiele S. habe, wovon der Ap-einen Antheil fordere.§. 11.