Vierzehentes142selbsten zu Werke gehen, und am Ende sichherumgeleitet zu seyn befahren.§. 8.Entweder seynd alle Stücker ohngethewenigund ohnabgesteinet, oder nur einige.erstere darf der Appellat selbst umbehaupten, als er sonsten wider die Theil-deln schnurstracks angehen würde, und seinemaalreits gethane Bekenntniß, daß nem-Theilzeddel einem jeden seine Ruth undbestimmen, wiederrufen und aufhebenaucWann demnach nur einige Stücker ohfolgensound ohnabgesteinet seyn sollen,von selbsten, daß eines theils beyständen eine allgemeine Landmaaß alle-der Stücker nicht erfordert, sondern4Appellaten ganz frevelhaft und müttenichbeten werde. Andern theils auchter seye, dann jene Stücker, die annochzertheilt oder ohnabgesteinet seyn sollen.weisen und zu benennen; zumalen nach dpellaten eigenem Angeben die TheilzeddelRuth und Maaß vorbestimmet haben.Zudeme kan die Landmaaß zuger Sache nicht das allermindesteAls viel die ohngetheilt seyn sollendnaalanbetrift, so iſt es eine von ſelbſtenSache, daß selbige durch die Landso weniger ausgefündiget werden mögen,einesaus der Länge, Breite und Grösse
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