Dreyzehentes136cum his neque possessio, neque propcompetat, veluti famae suae prodigoslumniarum redemptores notari oAndern theils auch die Bündnisse, Ver-rer Processen übertragen werden, ohnerlaufseyen.ohngültig und von keiner Würkungcontra licitum, seynd die WorteL. 20. Cod. mandati.litis incertum redemisti, interdictapentionis tibi fidem impleri frustramalen wann bey dem Uebertrage etwaben oder versprochen worden, wie deszu ſehenex L. 6. §. 7. r. ibidem.§. 4.Hieraus machet sich nun der 6ſelbſten, daß der Kläger aus dem mü-klagten eingegangenen Bündnisse um soger handeln, und die abgeführtensolfünfzig Rthlr. wieder fordern möge,Bündniß denen Gesetzen zuwider,lich sowol in Ansehung des Klägers /sertraBeklagten zu würken unfähiggebenme hat der Kläger, da er den Proceßgen, und dem Beklagten das Geld ge-wider die Gesetze nicht weniger gefrevelt,übelnachder Beklagte, welcher den Proceßdas Geld angenommen; zumalen errichtetem Bündnisse in Betreibung seinegerechten Handels viel muthiger undtiger geworden, und seinen armen
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