Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
137
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Stück.137ersagten Wilhelm J. desto länger herumge-t, wie auch selbigem grössere Kosten undverursachet hat. Mithin ruset erdie Gesetze vergeblich zu Hülfe, wel-ihme vorhin beyseite gesetzet und mis-worden. Ueberdis würde es aller Bil-vider seyn, wann der Kläger, wel-nur in Errichtung des Bündnisses,och anbey in Betreibung und Fort-Processes gefehlet, seine völligealtung durch das Verbrechen erlan-ten Fehler keinesweges büssen, son-Beklagte die Strafe allein tragen undſollte.5.el indessen die dem Beklagten bereitssiebenzehn Rthlr. dreyßig Stüberredet es von selbsten, daß dere um so mehr wieder fordern könne,gewiesener Nichtigkeit des Bündnis-klagte solche zu behalten nicht beju-so dasjenige, so ihme nicht zukom-rechten Herrn wieder zu geben ver-§. 6.nach zu sprechen wäre, daß daser mit dem Beklagten getroffe.für widerrechtlich und nichtig zuhin der Beklagte die in dessen Ge-gene siebenzehn Rthlr. dreyßigKläger wieder zu geben schuldig,J.5an-