135Stück.Kläger angehoben, gegen ersagten Wil-J. auszuführen dergestalt übernommen,der Kläger mit nichts zu schaffen haben,ern er Beklagter dessen Person in solchemjederzeit vertreten, und all dasjenige,rthalb erforderlich, auszahlen, dahin-Kläger ihme ein für allemal sieben-dreysig Stüber geben, und abfüh-2.nun der Kläger den mit dem Wilhelmten Proceß in ersterer sowohl, alsInstanz mit Schaden und Kostenund deshalben ofterwehntem Wil-ünfzig und einen Rthlr. abführenforderet er sothane ein und fünf-in Gefolg des geschlossenen Bünd-malen von dem Beklagten wieder.dahier zu entscheiden, ob, und inder Beklagte zu Erstattung derer einfzig Rthlr. verbunden seye.§. 3.get man die Gesetze auf, so ist dar-nehreren, dann einer Stelle zu lesen,heils diejenigen, welche Processehandeln und zu übernehmen sich un-als taugenichtstige gehasset, verab-verdammet werden. Eos (heiſtL. un. Cod. de his qui potent. nom. tit.)ponte alienis litibus inseri patiuntur,cum3
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