Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
132
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Zwölftes132Seifeersichtlich) das jus collationis nie in Zgezogen worden; mithin auch ohnermeworzu diese Beylagen dienen sollen, zumalvon der incorporation darinnen kein einzigBuchstab anzutreffen ist.§. 12.Durch die Beylage sub N. 20. wirdin so weit bescheiniget, daß zu einemDechanten qualitas veri & actualis Parochi#nicht erforderlich seye. Wer darf aberemfolgern, daß die Pfarrey zu S. fürDegentliche Pfarrey zu halten, weilen derjeder /lige Pfarrherr, Peter K. ehemalsEin freuechant Christianitatis S. gewesen.rab-so in der Schlieskunst nur ein wenigwird solche Folgerung über die massescheuen, und daraus, daß der Pfarrhter K. vormalen Land-Dechant gewesennen andern Schluß abfassen, dann daßGrund, so der Magistrat aus dem Land.chant herleiten will, zu ErweisungParæciæ nicht hinreiche. Womit indessen deSache um so weniger abgeholfen, Pfarrerhier nicht sowol auf die Gattung der kommt-antget,epredigals vielmehr auf jenen Gebrauchob nemlich derjenige, so am bestenjederzeit zum Pfarrherr seye aufgenom-erwählet worden.§. 13.Aus diesem erreichet zugleichsub N. 21. ihre vollkommene Erledigung