Eilftes122er die angebliche acquisition des Adolphvon T., oder daß etwas de adjudicatisnoviter acquisitis zu halten, nach vollbrach-ter Execution besser bescheinigen könnte.duselbsten vorzubringen vorbehalten,ge erste Instanz wider die kayserlichecapitulation, und alle Reichs=Grundgesetztumstöverkürzen und abzustricken sich beygehenJa es ist dieser Einwand an sich wohlumlich und daher aller Bedacht zu neh-###das hiesige erstere Instanzrecht ohnge-ohnbeeinträchtiget bleibe; zumalenorhinRechtsgelehrter anders behaupten wird,daß derjenige, welcher die Güter,in Gefolg und Kraft einer beschehenenkung gefordert, nunmehro aus demsich zueignen will, eine ganz neue Kla-le, mithin dieselbe auch bey der behordentlichen ersten Instanz einzuführenmehr gehalten seye; als in Betrefftiger Sache dahier niemals gesproch-also keine Parthey beschweret wordenhin auf keine hinlängliche UrsacheInstanz vorbey zu gehen, und zuabgiebet, wann allenfalls ꝺer erſtenjedochrichter eine Parthey einmal,j nadbeschweretdern Sache oder InstanzunsWelchem leztlich annoch hinzukommt /underöfnetem Appellatorio, oder Beruf-stanz des Oberrichters Gerichtszwangkänntniß völlig aufhöre, und also derselbeoderUntersuchung der abgeänderten,
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