Stück.123en angehobenen Klage mit Uebergehung dersten Instanz sich anzumassen ohnbefugt undanberechtiget seye. Hiedurch mag aber dieVollstreckung wenigstens noch zur Zeit um soger hintertrieben und ausgestellet werden,eines theils der Appellat die Erwerbung de-Güter nicht als eine neue Klage, sonderne Schutzrede dahier eingeführet, auch die-vor beschehener Vollstreckung einzuführenhtiget, mithin man dieserthalb einigeung zu thun ausser Stande ist. An-hat auch das Cammergericht die erstenoch zur Zeit wirklich nicht gekränket,nur selbiges zu thun Vorhabens,Appellat nach beschehener Vollstre-daselbst näher melden würde. Da-dermalen über das Cammergerichtoweit noch nicht beschweren, noch dieagene Vollstreckung zu verrichten verwei-in, zumalen anꝺere und bequemeredas hiesige Gerechtsam zu vertheidigenübrig, und also wegen abgehenden Be-es dem Cammergerichte, als dem ordent-Oberrichter in Vollziehung der Urtheilorchen ist.§. 18.Wannenhero in Gefolg der Cammeral-hel und ergangener Mandatorum der Appel-zu Absührung und Vergütung der bey demyferlichen und Reichs Cammergerichte über-gen und als liquid angenommenen Rech-nun⸗
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