Eilftes120§. 16.Hiebey ist nun zwar nach obangeführtenUmständen dem Appellaten zu wehe geschehenimmassen wann der von demselben ge-ünc-Beweis für hinlänglich nicht gehalten wer-will, alsdann auch kein Beweis ausgen, welchen man vollburtig sprechenb daIndessen aber betrift dieses den Appellatenlein, und dessen blosses Gerechtsam.in einer Sache geführte Beweis fürlich zu halten, gehet nicht alle, sondwuͤrklich befangene Sache allein an,ein vollkommener Beweis, als ohne(wiemen verworfen; so ist solchesreden pflegt) nicht contra jus in thesi,andern contra jus in hypothesi.ro das Cammergericht in einereineerkannte Siegel und Briefe, alszureichende Probe verwerfen, so könndieses jedoch für ein solches Beschwerausgeben, welches die Landesrechte un-in die Staatsverfassung seinen Ein-und daher mehreren Ständen des Re-demmein ist. Ueberdies da der Appellat dienalichde, daß die strittigen zwey GütervorgeTestierer erworben worden, nicht ansondern bey der Vollstreckung allererstbaraufschützet; so kommt es noch anbeyob, und in wie weit diese Einredevis anzunehmen, und derselben statt zu ge-manseye. Dessen Beurtheilung mußmagdem Cammergerichte lediglich überlassen,
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