119Stück.Adolph Freyherr von T. die zwey strittigentücker erworben, und darüber gültig testi-mögen; sondern da besagter Freyherr nebstdern auch die beeden strittigen Stucker despellatens Vater Zeitlebens geschenket hat-wurde über die Gültigkeit der Schen-lediglich gestritten, und nach der Urthel,auterkanntem Mandato de exequendoAppellaten allererst eingewendet, daßtament auf die zwey Güter, um willenvon dem Testierer erworben worden,ieſigen Landesrechten nicht könnte aus-und erstrecket werden. Wann dem-leich besagte Urthel vom 9ten Febr. 1733stament, so viel die Immobilar=Erb-auch in acquisitis betrift, überhaupts,ihne Unterschied für ohngültig erkläret;dieselbe jedoch obigen Umständen nachin hiesigen Landen gelegenen Güternerstanden, und folglich auch nicht ge-erden, daß bey dem Cammergerichteigen Landesrechten zuwider geurtheiletzumalen damals von der Gültigkeit desments in Betref der in hiesigen Landensen, und von dem Testierer erworbenennoch keine Frage ware, auch nachge-das Cammergericht sich deutlich genugrt, und seine Meynung erkläret, da esdie Urthel vom 24ten Octobr. 1757 denlaten zum bessern Beweis, und ad sepa-erwiesen hat.§. 16.H 4
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