Eilftes118Appellaten zugefügte Beschwer um so hellerund offenbarer zu Tage; als ꝺurch Ꜻie an24ten Octobr. 1757 bey dem Cammergerichteröfnete Urthel die Beweisthümer verworfen,und der Appellat nicht nur zum bessernweise, sondern auch gar ad separatum istwiesen worden.§. 14.Immittels aber ist sothanes Beschwer-gegründet es auch an sich selbst, und wiegreiflicher es einem jeglichen vorkommen muß,ein solches nicht, dessen man sich dahnehmen möge, und welches (wierühmteinMOSER de Recursu Cap. V. §. 16.schreibt) mehreren Ständen des Reich-emnacferne gemein ist, daß, obgleich derm-eine einige Parthie darunter leidetentweder bereits andere Reichsstände auchoocksolchen Streitigkeiten bey diesem oderoderdern Reichsgerichte verfangen seynd,leichtlich darein gerathen könnten, undden Fällen offenbarlich, oder doch wahrauflich besorgen müßten, es würdeWeise gegen ihnen verfahren werdunreddoch dafür halten, daß entwederVerfahren, oder doch der Spruckmäßig, und denen Grundgesetzen des teutschReichs zuwider seye.§. 15.Vor der Urthel vom 9ten Febr.re nemlich noch keine Frage davon / gedolgt
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