Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
116
Einzelbild herunterladen
 

Eilftes116daßdemkraftloser wäre; je bekannter es ist,die hiesigen Landesrechten über die vonTestierer selbst erworbenen und errungenenGüter, es mögen dieselben demnach ohn= oderbeweglich seyn, zu verordnen und zu testierenerlauben, mithin auch das Cammergericht beyder Beurtheilung und Erkenntnisse dieſellvor Augen haben, und sich denen gemäsbenentragen, nicht aber dawider angehen unddeln muͤssen; zumalen nicht nur inReichsgesetzen, sonderheitlich der CammergerichtsordnungPart. I. Tit. 13. §. 1.sodann dem jüngern Visitations-Abschiedtvom Jahre 1713. §. 15.ausdrücklich versehen, sondern auchender von Cammerrichter und Beysitzezuschwörenden Eydes=Formul buchstablichalten, daß sie nach redlichen, ehrbareländischen Ordnungen, Statuten inHerrwohnheiten der Fürstenthumen,idnibund Gericht, die vor sich bracht werdeJerHohen und Niedern nach bestergleich richten, und keine Sach, sichsollen bewegen lassen.Ord. Cam. Part. I. Tit. 57§. 13.Desgleichen kan meinem wenigsten?halten nach weder beſtritten noch bezwerden, daß der von dem Appellaten

det