Stück.113Herr Landgraf zu Hessen=Darmstadt überhs=Hof=Rath, und führte unter an-Ihre Kayserliche Majestät in deroCapitulation Fürsten und Ständes bey ihren Rechten und Privilegienmiren versprochen, dabey auch de-den Verordnungen der höchstenberichte bey ungerechten procedu-zu pariren, selbsten eingeraumet,vielmehr erlaubt seyn wird, beyund dem Reich, sich in Fällen,Reichs=Hof=Rath alle vorgeschrie-nungen ausser Augen setzet, undcausae cognitione, ohne welchenenz bestehen kan, verfähret, zubevorab, als nunmehro hierbey eingemeines gravamen Imperii dar-het, daß die Churfürsten und Stän-eichs, in denen bey mehrbesagtenReichs=Gerichten vorgehendentions-Fällen, mit zukommenderund Einsehen, samt dem dahinRecurs in Zweifel gezogen wer-welcher doch, wie in allen Reichseauch in Justizsachen, wo zu-Violation der Reichssatzungen,tände habender Privilegien, mit-resse publicum mit eingetroffen,in Reichskündiger ObservanzJur. publ. Tom. I. p. 76.§. 10.
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